des Vereins „Sportschützengesellschaft Hubertus Böhmzwiesel e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportschützengesellschaft Hubertus Böhmzwiesel e. V.“ und hat seinen Sitz in Böhmzwiesel. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen und Beschlüssen des BSSB unterwerfen. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern und Armbrüsten, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung, durch Pflege der Schützentradition und durch Unterhaltung der schießsportlichen Geräte sowie des Schützenheimes. Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundregeln und obliegt dem Vorstand und der erweiterten Vorstandschaft.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur erweiterten Vorstandschaft zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Die erweiterte Vorstandschaft hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, können geehrt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen (gerechnet von der Zustellung des Beschlusses an) das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen in geheimer Abstimmung. Dem Betroffenen ist vor der erweiterten Vorstandschaft und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Ein Ende der Mitgliedschaft erfolgt auch durch Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung bis zum 01. Juli des darauffolgenden Jahres mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand geblieben ist. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung der Vereinseinrichtung ist nicht statthaft. Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren und wenn beide Ehepartner Mitglied sind, kann eine 50- prozentige Ermäßigung gegeben werden, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Über diese Möglichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Einnahmen des Vereins setzten sich hauptsächlich zusammen aus den Einnahmen der regelmäßigen Schießabende, den Jahresbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, dem Betreiben einer Photovoltaikanlage, der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss und der Vermietung des Saals und der Gaststube im Erdgeschoss des Schützenheims. Ausgaben bis zu 250,00 Euro kann der erste Vorsitzende genehmigen. Ist der Betrag höher, so ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. Ausgaben dürfen für schießsportliche Zwecke und zur Pflege der Kameradschaft erfolgen. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendung erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 8 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen

Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Wahlen haben schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Veräußerung von mobilem Vereinseigentum mit einem Zeitwert von über 250 Euro bedarf einer Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Schützenvereins sind: – der Vorstand – die erweiterte Vorstandschaft – die Mitgliederversammlung. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss der erweiterten Vorstandschaft können Vereinstätigkeiten entgeltlich der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mir der sog. „Ehrenamtspauschale“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. und 2. Kassenwart, dem Schriftführer und dem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dem Vorstand, der vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 11 Die erweiterte Vorstandschaft

Sie besteht aus dem Vorstand, der Jugendleitung (die ggf. auch aus mehreren Personen bestehen kann), dem Waffenwart, dem Gewehrreferenten, dem Pistolenreferenten, dem Böllerreferenten und den Beisitzern. Je angefangene 50 Mitglieder ist mindestens ein Beisitzer zu wählen. Sie hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Schießordnung verantwortlich. Sie kann selbständig persönliche Angelegenheiten und Streitigkeiten unter Mitgliedern erledigen. Gegen Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft sind zu protokollieren. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister. Sie ist bei der ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten erweiterten Vorstandschaft endet mit der des Vorstandes.

§ 12 Mitgliederversammlung

Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und findet auf Beschluss der erweiterten Vorstandschaft statt. Die Einberufung aller gemäß § 8 wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den 1. Schützenmeister. Sie ist mit einer Frist von mindesten 5 Tagen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann sowohl per Post, per Übergabe eines Mitgliedes (auch in den Briefkasten) als auch per elektronischen Bekanntgaben (z. B. per E-Mail) erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen mindestens auf folgende Punkte: 1. Bericht des 1. Schützenmeisters 2. Bericht des Kassiers 3. Prüfungsbericht der Kassenprüfung .4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Neuwahlen (alle 3 Jahre) 6. Satzungsänderungen (wenn ein Antrag auf Änderung bis zur Einberufung vorliegt) 7. Verschiedenes Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder wahlund abstimmungsfähig. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft übertragen. Über Anträge, die nicht mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 13 Protokoll

Über Sitzungen des Vorstandes, der erweiterten Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter beauftragten. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer gesammelt aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung und dann zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Waldkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die Vereinsgeschichte wichtige Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben

§ 15 Schlussbestimmungen

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau einzutragen. Soweit in der Satzung keine Regelung über das Vereinsgeschehen getroffen ist, ist das Vereinsrecht des BGB maßgebend. Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss vom 27.04.2018 über die Satzungsänderungen und die übrigen Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Satzungswortlaut überein.

Böhmzwiesel, den 27.04.2018

Ludwig Berger 1. Schützenmeister